Ein höchstrichterliches Urteil, das die meisten Tierhalter freuen dürfte: Der Bundesgerichtshof, das oberste Zivilgericht, hat heute entschieden, dass das bisher gültige allgemeine Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen unwirksam ist (Urteil vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12)! Bisher galt, dass nur die Kleintierhaltung in Mietwohnungen nicht verboten werden kann.
Das Gericht argumentierte, dass es sich bei dieser Klausel in vorformulierten Mietverträgen um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele. Da ein solch generelles Verbot ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall und die Interessen des Mieters gelte, sei ein Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ob die Hunde- und Katzenhaltung jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, müsse im Einzelfall abgewogen werden und dürfe nicht pauschal verboten werden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch bedeute, dass die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In der Konsequenz muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter, der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. „Tiere gewinnen in unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Das Urteil trägt dieser Entwicklung Rechnung und ist daher ein absolut begrüßenswerter Schritt“, kommentiert Philip McCreight, Leiter der Tierschutzorganisation TASSO e.V., die heutige höchstrichterliche Entscheidung.
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