Archiv der Kategorie: Tipps und Wissenswertes

Sachkundenachweis online Test

Der Sachkunde-Online Test ist wieder verfügbar !

Endlich kann wieder geübt werden. Alle drei offizielen Prüfungsbögen des HSVRM sind online.

Der Sachkundenachweis ist der schriftliche Prüfungsbestandteil der Begleithundprüfung und des Wesenstest. Im Wesenstest weicht die Fragestellung ein wenig ab. Hier werden wir in Kürze den online Test veröffentlichen.

Transponder und chippen: Die 8 größten Irrtümer

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Um den Transponder, umgangssprachlich auch Mikrochip genannt, ranken sich immer noch viele Halbwahrheiten und Fehlinformationen. TASSO liefert die Fakten zu dem knapp 12 Millimeter großen Gegenstand, der unter Umständen das Leben Ihres Tieres retten und es schnell wieder zu Ihnen zurück bringen kann.

Behauptung Nummer 1: Der Mikrochip strahlt
Das ist schon aus technischen Gründen nicht möglich. Der Transponder besteht aus einer Biopolymer- oder Glaskapsel, die eine Kupferspule und einen Mikrochip enthält. Die Kupferspule wird für Sekundenbruchteile durch harmlose Radiowellen aktiviert, wenn ein Lesegerät in die Nähe kommt, und wirkt als Antenne. Auf dem Mikrochip ist die individuelle Nummer des Transponders gespeichert. Eine Batterie, ein Akku oder eine andere eigene Energiequelle, wie zum Beispiel in einem Mobiltelefon, ist nicht vorhanden. Und ohne Energie kann keine dauerhafte Strahlung entsendet werden – der Transponder verhält sich also absolut passiv.

Behauptung 2: Der Transponder wandert
Bald nach dem subkutanen (unter die Haut) Injizieren des Transponders beim Tierarzt an der linken Halsseite (das ist der internationale Standard) beginnt dieser mit dem umliegenden Gewebe zu verwachsen. Der Transponder ist aber mit einem Gewicht von deutlich unter 1 Gramm im Allgemeinen zu leicht, um sich durch die Schwerkraft vom Injektionsort wegbewegen, also „wandern“ zu können. In seltenen Fällen kann dies zwar trotzdem einmal passieren, aber auch dann besteht keine Gefahr für das Tier. Denn aus anatomischen Gründen kann der Transponder die Gewebeschichten direkt unter der Haut nicht eigenständig verlassen. Keinesfalls wandert er beispielsweise in das Herz oder das Gehirn – es sei denn, er wäre dort direkt injiziert worden.

Behauptung Nummer 3: Das Einsetzen des Transponders ist schmerzhaft
Das fachkundige Injizieren des Transponders beim Tierarzt ist vergleichbar mit einer Impfung.

Behauptung Nummer 4: Der Mikrochip erzeugt Krebs
Nicht selten werden Tierhalter mit Berichten verunsichert, wonach der Chip Tumore hervorrufen soll. Belastbare Studien dazu fehlen allerdings bis heute. Allein bei TASSO sind über 6 Millionen Tiere registriert. Würde der Chip Krebs auslösen, würden wir das als eine der ersten erfahren. Wird der Chip sach- und fachgerecht implantiert, verursacht er keine Schäden. Bei unsachgerechter Injektion kann es dagegen in seltenen Fällen vorkommen, dass sich Entzündungen bilden, was aber dann nicht ursächlich am Transponder liegt.

Behauptung Nummer 5: Der Mikrochip kann Blutgefäße und Organe verletzen
Wahr ist, dass der Chip so flach unter die Haut in das Gewebe injiziert wird, dass keine Nerven, Organe oder Gefäße verletzt werden können. Der Chip verwächst mit dem Gewebe.
Behauptung 6: Auf dem Transponder ist die Adresse des Halters gespeichert
Der Transponder zeigt beim Ablesen eine 15-stellige Nummer. Die ersten drei Ziffern geben den Ländercode nach ISO-Standard wieder. So steht 276 für Deutschland, 040 für Österreich, 756 für die Schweiz, 056 für Belgien, 528 für die Niederlande, 250 für Frankreich, 380 für Italien, 724 für Spanien und 826 für England. Anhand dieser Nummer kann man erkennen, wo der Chip hergestellt wurde. Dann folgt eine Null, die darauf folgenden nächsten drei Ziffern sind der Herstellercode, und schließlich kommen die übrigen acht Stellen. Weitere Daten sind bei den derzeit verwendeten sogenannten „read-only“ Transpondern nicht vorhanden, und das ergibt sich aus einem ganz praktischen Grund: Der Transponder wird vom Hersteller zu Tausenden produziert und an die Tierärzte verkauft. Bei der Herstellung ist daher völlig offen, welcher Transponder überhaupt zu welchem Tierarzt kommt, und erst Recht ist nicht zu wissen, welchen Transponder aus seinem Vorrat der Tierarzt dann in welches Tier injiziert. Irgendwelche weiteren Daten außer der Identifikationsnummer könnten also – wenn überhaupt – bestenfalls vom Tierarzt auf den Transponder gebracht werden, wenn dieser weiß, welches Tier den Chip erhält. Wie sollte das in Gegenwart des Tierbesitzers ohne dessen Kenntnis möglich sein, und warum sollte es jemand tun? Noch bedeutsamer aber ist, dass der theoretisch noch auf dem Mikrochip vorhandene Speicherplatz ohnehin bei der Produktion irreversibel zerstört wird, um eben dies zu verhindern.

Behauptung Nummer 7: Mit dem Transponder kann das Tier geortet werden
Das wird in der Tat sogar von einigen Menschen gewünscht. Wahr ist aber, dass der Transponder wie schon besprochen keine eigene Energiequelle hat und selbst aktiv keine Strahlung abgibt, und ohne eine solche ist eine Ortung nicht möglich.

Behauptung Nummer 8: Der Transponder muss nach einigen Jahren ausgetauscht werden
Der Chip bleibt ein Leben lang im Tier und behindert es in keinster Weise. Ein Austausch ist nicht nötig, da der Chip keine Batterie enthält, sich nicht abnützt und auch bei Verletzungen des Tieres nicht zerstört wird.
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AKTUELL: BGH kippt Verbotsklausel in Mietverträgen – Hunde- und Katzenhaltung zukünftig nicht grundsätzlich verboten

Ein höchstrichterliches Urteil, das die meisten Tierhalter freuen dürfte: Der Bundesgerichtshof, das oberste Zivilgericht, hat heute entschieden, dass das bisher gültige allgemeine Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen unwirksam ist (Urteil vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12)! Bisher galt, dass nur die Kleintierhaltung in Mietwohnungen nicht verboten werden kann.

Das Gericht argumentierte, dass es sich bei dieser Klausel in vorformulierten Mietverträgen um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele. Da ein solch generelles Verbot ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall und die Interessen des Mieters gelte, sei ein Mieter hierdurch unangemessen benachteiligt, so das Gericht. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Ob die Hunde- und Katzenhaltung jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, müsse im Einzelfall abgewogen werden und dürfe nicht pauschal verboten werden.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Verbotsklausel jedoch nicht automatisch bedeute, dass die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In der Konsequenz muss in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter, der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. „Tiere gewinnen in unserer Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Das Urteil trägt dieser Entwicklung Rechnung und ist daher ein absolut begrüßenswerter Schritt“, kommentiert Philip McCreight, Leiter der Tierschutzorganisation TASSO e.V., die heutige höchstrichterliche Entscheidung.
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Ab 3. Juli gilt die Chippflicht! Ab dann besser nicht mehr ohne verreisen

Ab 3. Juli gilt die Chippflicht! Ab dann besser nicht mehr ohne verreisen
Laut EU-Verordnung müssen ab dem 3. Juli 2011 Hunde, Katzen und Frettchen bei Urlaubsreisen in die Länder der EU gechippt sein. Nach diesem Stichtag endet die Übergangsregelung, die neben dem Chip für acht Jahre auch die Tätowierung als Kennzeichnungsmethode zugelassen hat. Die Regelung ist komplex, und nicht jeder für die Durchführung Verantwortliche wird die Feinheiten kennen. TASSO empfiehlt daher die vorsorgliche Chippung und Registrierung der Vierbeiner, wenn man Ärger an der Grenze oder im Urlaubsland aus dem Weg gehen möchte.
Für alle Tiere, die vor dem Stichtag bereits tätowiert waren, sieht die Verordnung zwar keine nachträgliche Chippflicht vor. Allerdings wird im EU-Heimtierausweis das Datum der Tätowierung nicht vermerkt. So wird es in dieser Situation für den Tierhalter schwierig, nachzuweisen, dass das Tier bereits vor dem 3. Juli 2011 tätowiert worden ist. Im schlimmsten Fall droht dann an der Grenze die Einreiseverweigerung.

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